Entschuldigungsregelung
Hinweise zum Verfahren bei Unterrichtsversäumnissen
Entschuldigungsgründe:
- Krankheit (bei Leistungsnachweisen (Klausuren / Kommunikationsprüfungen)
ggf. mit ärztlicher Bescheinigung).
- Bei Auftreten einer Krankheit während der Unterrichtszeit ist das
Verlassen der Schule nur nach Rücksprache mit den Beratungslehrern
und persönlicher Abmeldung erlaubt. Eigenmächtiges Verlassen der Schule wird als unentschuldigt gewertet. Bei Arztbesuchen während der Unterrichtszeit lassen sich die SuS den Arztbesuch und die Dauer des Aufenthalts bescheinigen.
- Arztbesuch aus akutem Anlass (planbare Termine sollten ansonsten
möglichst außerhalb der Schulzeit liegen).
- Unvorhersehbare, schwerwiegende persönliche oder familiäre Ereignisse.
Nicht in die Fehlstundenzahl eingerechnet werden:
- Schulische Veranstaltungen, wie z.B.
- die Teilnahme an Wettkämpfen
- Theaterproben, Musikproben und –auftritte
- Exkursionen in anderen Fächern
- Klausuren
- von der Schule organisierte berufsorientierende Veranstaltungen
- SV-Arbeit
Diese zuletzt genannten schulischen Veranstaltungen gelten nicht als anrechenbare Fehlzeiten und werden daher auch nicht bei der Gesamtzahl der Fehlstunden mitgezählt. Über die Veranstaltungen müssen aber die betreffenden Fachlehrkräfte informiert werden, da sie sonst als Fehlstunden auf Zeugnissen erscheinen können. Die SuS werden im Kursheft unter b.) als „entschuldigt fehlend“ eingetragen.
Entschuldigungspraxis:
Vorgehen bei Schulversäumnissen
- Sind SuS durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die volljährigen SuS oder die Erziehungsberechtigten in der Zeit zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr unter der Telefonnummer 05247 – 924930 die Schule.
- Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen (§ 43 Abs 2 SchG).
- Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
- Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die SuS bzw. bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtigter schriftlich den Grund für das Fehlen pro Fehltag mit. Die schriftliche Mitteilung erfolgt mit Hilfe der bei den Beratungslehrern erhältlichen namentlichen Entschuldigungsformular. Das ausgefüllte Formular wird zunächst den Beratungslehrern vorgelegt, die die korrekte Abmeldung an den Fehltagen überprüfen und bestätigen. Anschließend müssen die SuS spätestens in der dritten anwesenden Unterrichtsstunde die Entschuldigungsformulare bei den betreffenden Fachlehrkräften zur Unterschrift vorzulegen. Danach wird das Fehlen i.d.R. nicht mehr entschuldigt. Das vollständig abgezeichnete Entschuldigungsformular wird dann zeitnah bei den Beratungslehrern abgegeben und gegen ein neues leeres Formular eingetauscht.
Folgen von Unterrichtsversäumnissen:
- Die SuS gelten als unentschuldigt, wenn sie die Zeit oder die Form des Entschuldigungsverfahrens nicht einhalten. Die Kontrolle darüber obliegt den Beratungslehrkräften.
- Unentschuldigtes Fehlen wird in den Kursen als nicht erbrachte Leistung im Rahmen der „Sonstigen Mitarbeit“ gewertet. Klausuren, die unentschuldigt versäumt werden, werden mit „ungenügend“ bewertet. Darüber hinaus kann die Schule bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.
- Für voraussehbare Versäumnisse müssen die SuS bzw. die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig eine Beurlaubung bei den Beratungslehrern bzw. ggf. dem Schulleiter schriftlich beantragen.
- Alle auf das zurückliegende Schulhalbjahr bezogenen Zeugnisse und Schullaufbahnbescheinigungen enthalten die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten.
- Nach § 47 Abs. 1 Punkt 8 SchG endet das Schulverhältnis, wenn die nicht mehr schulpflichtigen SuS trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlen.
- Nach § 53 Abs. 4 SchG kann die Entlassung von SuS, die nicht mehr schulpflichtig sind, ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die SuS innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt haben.